Beugten die Richter Peter Zschoch, Klaus Schulte und Altfrid Luthe vom Landgericht Zwickau das Recht? Liegt in diesem Fall Betrug vor? Betrug laut Duden: bewusste Täuschung, Irreführung einer anderen Person

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Der Richter Bernd Gremm war wie bereits erwähnt der Vorsitzende Richter in dem selbstständigen Beweisverfahren. Nach § 80 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Prozessvollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Obwohl Dietrich Klug das Gericht mit Einschreiben vom 19.02.2011 auf die von ihm nicht erteilte schriftliche Prozessvollmacht gegenüber den Rechtsanwälten G. hinwies, erfolgte keine Prüfung des Sachverhaltes durch das Gericht!!!

Der § 79 der ZPO sagt dazu folgendes aus: "Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück." In Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, Verlag C. H. Beck München, S. 153 wird dazu folgendes geäußert: "Das Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln auf eine Klärung hinzuwirken." Nach § 80 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Dies geschah jedoch im vorliegenden Fall nicht!!! Lesen Sie hierzu auch das Urteil vom OLG Saarbrücken vom 30.04.2008.

Die für den Beschluss verantwortlichen Richter Peter Zschoch, Klaus Schulte und Altfrid Luthe vom Landgericht Zwickau bezeichnen die Rechtsanwälte G. als "Bevollmächtigte" von Dietrich Klug, obwohl die Richter wussten, dass die erwähnten Rechtsanwälte G. den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht nicht erbringen konnten. Im rechtskräftigen Urteil des OLG Dresden, Az. 4 U 1094/13, Az. des LG Zwickau 2 O 1008/11, wird auf S. 3 richtig festgestellt: „Die unstreitig nicht schriftlich erteilte Vollmacht ...“
§ 263 Betrug Strafgesetzbuch: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Zum Schreiben an das Landgericht Zwickau vom 05.08.2011 weiter

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Stand der Bearbeitung: 07.07.2016

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