Liegt im vorliegenden Fall eine Amtspflichtverletzung durch die Richter Peter Zschoch, Klaus Schulte und Altfrid Luthe vom Landgericht Zwickau vor?
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Der § 79 der ZPO sagt dazu folgendes aus: "Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück." In Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, Verlag C. H. Beck München, S. 153 wird dazu folgendes geäußert: "Das Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln auf eine Klärung hinzuwirken." Nach § 80 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Dies geschah jedoch im vorliegenden Fall nicht!!! Im rechtskräftigen Urteil des OLG Dresden, Az. 4 U 1094/13, Az. des LG Zwickau 2 O 1008/11, wird hierzu auf S. 3 richtig festgestellt: „Die unstreitig nicht schriftlich erteilte Vollmacht ...“ "Vorzulegen ist stets das Original der Vollmacht; Fotokopien oder auch vom Anwalt selbst beglaubigte Fotokopien der Vollmacht besitzen keine Legimitationswirkung." (BGH NJW 1994, 1472 u. 2298; NJW 1981, 1210). Lesen Sie hierzu auch das Urteil vom OLG Saarbrücken vom 30.04.2008.
Stand der Bearbeitung: 07.07.2014 Alle Rechte vorbehalten. © 2011 - 2014 Dietrich Klug