Der § 79 der ZPO sagt dazu folgendes aus: "Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück." In Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, Verlag C. H. Beck München, S. 153 wird dazu folgendes geäußert: "Das Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln auf eine Klärung hinzuwirken."
Nach § 80 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Dies geschah jedoch im vorliegenden Fall nicht!!! "Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen." Siehe Urteil vom OLG Saarbrücken vom 30.04.2008, hier anklicken. und siehe Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 01.03.2011, hier anklicken.Stand der Bearbeitung: 04.01.2016 Alle Rechte vorbehalten. © 2012 - 2016 Dietrich Klug