Liegt in dem vorliegenden Fall ein elementarer Rechtsverstoß durch die Richter Arno Schmelcher (Amtsgericht Plauen) bzw. Bernd Gremm (Landgericht Zwickau) vor? "Unterlassung rechtlich gebotener Handlungen kann Rechtsbeugung sein, zB die Nichtstellung sachgemäßer Fragen (RG 57 35, 69 216), die Vorenthaltung sachgemäßer Verteidigung …" S. 2597, Rn 5a, b: "Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht." Schönke/Schröder , Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, Verlag C. H. Beck.

"Dem Anwalt, dem das Fehlen seiner Bevollmächtigung bekannt ist, Anmerkung: wie im vorliegenden Fall, sind die Verfahrenskosten als Veranlasser des Verfahrens aufzuerlegen.". Siehe Urteil des BGH NJW-RR 1998, 63. Jedoch wurden in diesem Fall durch den Ri Arno Schmelcher die Kosten Dietrich Klug rechtswidrig auferlegt!!! Zum Skandalurteil des Richters Arno Schmelcher vom Amtsgericht Plauen hier anklicken.

Siehe auch § 38 Richtereid (1): Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“

Der § 79 der ZPO sagt dazu folgendes aus: "Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück." In Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, Verlag C. H. Beck München, S. 153 wird dazu folgendes geäußert: "Das Gericht hat die Vertretungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln auf eine Klärung hinzuwirken." Nach § 80 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Dies geschah jedoch im vorliegenden Fall nicht!!! "Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen." Siehe Urteil vom OLG Saarbrücken vom 30.04.2008, hier anklicken. und siehe Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 01.03.2011, hier anklicken.


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