Das oben aufgeführte Urteil müsste wohl eher "im Namen der Rechtsanwälte G." lauten.
"Unsere Justiz darf sich daher nicht wundern, wenn sie sich 'dem Verdacht' aussetzt, daß sie aus falsch verstandener Kollegialität unfähig ist, verbrecherische Urteile von Kollegen zu ahnden." Siehe Günter Spendel, Rechtsbeugung durch Rechtsprechung, de Gruyter, 1984, S.18.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der "Richter" Arno Schmelcher hatte unter anderem "übersehen":

Gemäß BGB § 146 Erlöschen des Antrags gilt, dass der Antrag erlischt, wenn er nicht diesem gegenüber rechtzeitig angenommen wird. Der Beklagte Dietrich Klug stellte am 27.12.2010 eine schriftliche Anfrage an die Kläger, "Rechtsanwälte" G. zur Übernahme eines Mandats. Aus diesem Schriftsatz ging eindeutig hervor, dass eine Frist - 31.12.2010 - lief. Doch die "Rechtsanwälte" G. ließen die Frist einfach ablaufen und meldeten sich erst nach Ablauf der Frist beim Landgericht Zwickau. Schon aufgrund der abgelaufenen Frist 31.12.2010 war der Antrag vom 27.12.2010 des Beklagten an die Kläger gemäß BGB § 146 erloschen. Unabhängig davon konnten die Kläger ein entsprechendes Mandat nicht ausüben, da diese die Unmöglichkeitsforderung - Beiziehung der Patientenakten im Original - des Richters Bernd Gremm am Landgericht Zwickau jedenfalls nicht erfüllen konnten. Siehe Justizskandal Vorsitzender Richter Bernd Gremm am Landgericht Zwickau - die nicht erfüllbare Forderung.

„Grundsätzlich benötigt der Rechtsanwalt bei Mandatsübernahme eine schriftliche Vollmacht des Mandanten zur Vertretung. Diese Vollmacht hat der Rechtsanwalt bei Bedarf vorzulegen. Dies gilt grundsätzlich auch bei Führung eines Zivilprozesses.“ siehe Rechtsanwalt Stefan Tamm. Einführungskurs für Referendare, Anwaltsstation, LG Itzehoe, 3. und 4. Dezember 2008, S. 5. Eine vorstehend genannte Vollmacht konnten die "Anwälte" G. nicht dem Gericht vorlegen, da diese sie zu keinem Zeitpunkt von Dietrich Klug erhielten. Siehe hierzu die Aussagen des Rechtsanwaltes Ralf Burmester hier klicken.

Und: Auch der Bundesgerichtshof äußert sich hierzu eindeutig:

Dem Anwalt, dem das Fehlen seiner Bevollmächtigung bekannt ist, Anmerkung - wie im vorliegenden Fall, sind die Verfahrenskosten als Veranlasser des Verfahrens aufzuerlegen.“ BGH NJW-RR 1998, 63. „Vorzulegen ist stets das Original der Vollmacht; Fotokopien oder auch vom Anwalt selbst beglaubigte Fotokopien der Vollmacht besitzen keine Legimitationswirkung.“ BGH NJW 1994, 1472 u. 2298; NJW 1981, 1210. Siehe auch Pahlandt, Bürgerliches Gesetzbuch, C. H. Beck, § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

"Ein Anwalt hat seine Tätigkeit an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten; denn diese hat richtungsweisende Bedeutung für Entwicklung und Anwendung des Rechts. Über die höchstricherliche Rechtsprechung muß sich ein Rechtsanwalt nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch unter Zuhilfenahme einschlägiger Fachzeitschriften unterrichten. Spezialzeitschriften (Agrarrecht) sind dann heranzuziehen, wenn sich ein Rechtsgebiet in der Entwicklung befindet und weitere höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist." BGH - 21.09.2000 - IX ZR 127/99

Eindeutig sind hierzu auch die Ausführungen der Richterin am Landgericht Bonn, Dr. Julia Bettina Onderka in dem Aufsatz "Wichtige Regeln für die Beauftragung des Rechtsanwalts": "... Allein der pauschale Vortrag des Anwalts, er sei konkludent beauftragt worden, reicht nicht. Vielmehr muss er Ort, Datum/Uhrzeit, Gesprächsteilnehmer, Erklärungen und Handlungen darlegen und beweisen, damit das Gericht den Vertragsschluss prüfen kann. Sein Vortrag muss dem Gegner Gelegenheit geben, sich gezielt auf die behauptete Auftragserteilung einzulassen (BGH NJW 03, 3564)"

"... Anwaltstätigkeit gegenüber Dritten - Anmerkung: wie im vorliegenden Fall - ... Denn soll der Anwalt Dritten gegenüber tätig werden, kann und muss er in den Fällen des § 174 S. 1 BGB eine Vollmacht seines Mandanten verlangen, die ihn als legitimierten Vertreter ausweist. Diese Vollmacht ist auch bei der Beweisführung eines bestrittenen Auftrages bedeutsam."

Quelle: http://www.iww.de/rvgprof/archiv/anwaltshonorar-wichtige-regeln-fuer-die-beauftragung-des-rechtsanwalts-f47462

In der Fachliteratur z. B. Vorwerk, Das Prozessformularbuch, Dr. Otto Schmidt Verlag, 9. Auflage 2010, 1. Kapitel, Rz. 7 wird sich zu dieser Thematik wie folgt geäußert: "Der Inhalt der Vollmachtsurkunde ist Indiz für den Umfang des erteilten Auftrages. Für nachträgliche Änderungen des Auftrages ist der Anwalt beweispflichtig (BGH NJW 1994, 1472 u. 3295)."

"Im Interesse von Mandant und Anwalt gleichermaßen muss es damit liegen, die Frage, ob ein verpflichtender Vertrag zustande gekommen ist, eindeutig zu klären und vorsorglich auch nachweisbar zu dokumentieren. Da der Anwaltsvertrag regelmäßig mit einer Vertretungsbefugnis verbunden ist, besteht zudem die Notwendigkeit, diese auch Dritten gegenüber nachweisen zu können." S. Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, Luchterhand (Hermann),August 2011, S. 27, Rz. 86

Siehe BRAO § 49b Vergütung (5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen. Siehe auch BGH NJW 2007, 2332; NJW 2008, 371.

Feuerich u. a., Bundesrechtsanwaltsordnung, Franz Vahlen Verlag, 8. Auflage, § 49b (5) BORA:
Rn 142 „d) Zeitpunkt des Hinweises. … Soweit der Rechtsanwalt schriftlich beauftragt wurde, Anmerkung: wie im Fall der RAe G., müsste streng genommen der Rechtsanwalt dem künftigen Auftraggeber vor Annahme des Auftrags in einem gesonderten Schreiben den Hinweis nach Abs. 5 erteilen und erst danach das Mandat annehmen. Da diese Verfahrensweise praktisch kaum durchführbar ist, kann der Rechtsanwalt diesen Hinweis auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert in seinem die Annahmeerklärung darstellenden Bestätigungsschreiben aufnehmen, wobei sich anbietet, erst die Hinweispflicht aufzunehmen, um dann im Anschluss daran die Annahme des Mandats zu bestätigen (aA Hartung MDR 2004, 1092 f.). Der Mandant kann mit Wahl der schriftlichen Beauftragung selbst freiwillig auf die Möglichkeit eines Hinweises nach Absatz 5 und ein sich ggf. anschließendes Gespräch vor Auftragserteilung verzichten.“ Ein solches v. g. Schreiben hat es seitens der Rechtsanwälte G. zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Rn 143 „2. Verstoß gegen die Hinweispflicht. … Der BGH hat diese Schadensersatzpflicht inzwischen mehrfach festgestellt (dazu Rn. 146 ff.).“

Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage, Verlag C. H. Beck, Tatverdacht Rechtsbeugung: "Unterlassung rechtlich gebotener Handlungen kann Rechtsbeugung sein, zB die Nichtvorlage einer Beschwerde an das Beschwerdegericht (LG Berlin MDR 95, 192)" ... Rn 4 S. 2596 "2. Der Täter muß das Recht beugen. Dies kann sowohl als Sachverhaltsverfälschung (BGH NJW 60 253, BGH 40 181) als auch durch falsche Anwendung von Rechtsnormen geschehen" "Rechtsbeugung ist auch durch Ermessenmißbrauch in Ermessensentscheidungen möglich." S. 2597, Rn 5a, b: "Das Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht."

Der § 38 Richtereid (1) des Deutschen Richtergesetzes lautet: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, (so wahr mir Gott helfe).“ Diesen vorstehend genannten Richtereid leisteten auch der Richter Arno Schmelcher vom Amtsgericht Plauen und der Vorsitzende Richter Bernd Gremm vom Landgericht Zwickau in einer öffentlicher Sitzung eines Gerichts! Haben die betreffenden Richter diesen Eid etwa schon vergessen?

Strafgesetzbuch § 339 Rechtsbeugung: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Auch der § 263 Betrug Strafgesetzbuch ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder ...

Im Laufe der Zeit wurde hinter der demokratischen Fassade ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes
Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim

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Stand der Bearbeitung: 06.01.2023

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