Blackbox für Gerichte - technische Umsetzung
Die Blackbox für Gerichte schafft mehr Transparenz sowie Rechtssicherheit. Sie zeichnet dauerhaft akustische und optische Informationen der Gerichtsverhandlung auf. Die Datenspeicherung erfolgt für das Gericht einschließlich der betreffenden Parteien. Entgegen der aktuellen Zivilprozessordnung werden alle Informationen aufgezeichnet. Bisher entschied nur der oder die Richter, welche Informationen für den Prozess bedeutsam waren. Somit besteht die Möglichkeit, dass wichtige Informationen unterdrückt und/oder verloren gehen. Siehe beispielsweise Zivilprozessordnung (ZPO) § 160 (4): Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen. Siehe auch Strafprozeßordnung (StPO) § 273 (2),(3)
So könnte die Blackbox für Gerichte aussehen. Sie sollte mit einer unterbrechungsfreien Energieversorgung (USV) ausgerüstet sein. In der im Foto ersichtlichen Form ist sie mit einem internen Akku ausgerüstet und kann auch extern mit Energie versorgt werden. Die Videoauflösung beträgt HD ready - 1280 x 720 p o. 720 x 480 p. Die Kamera ist mit einem Mikrofon ausgerüstet. Als Datenspeicher werden Micro SD bis zu 32 GB Class 4 oder höher - verwendet. Drei dieser Kameras - je eine für die Parteien und eine für das Gericht - könnten an einer Wand, welche dem Gericht zugewandt ist, angebracht werden. Der Datenspeicher der Videokameras müsste nach der Aufnahme schreibgeschützt werden, um Manipulationen zu vermeiden. Die Parteien und das Gericht erhalten nach der Verhandlung den Datenspeicher zur Dokumentation. Die ZPO und StPO müssten jedenfalls modifiziert werden. Der finanzielle Aufwand zur Einführung der Blackbox an Gerichten ist relativ niedrig. Jedoch ist es meiner Meinung nach politisch nicht gewollt, dass die Blackbox bei Gerichten zum Einsatz kommt.Foto: Dietrich Klug
Der verstorbene Richter am Bundesgerichtshof und Verfassungsrichter Prof. Willi Geiger (DRiZ, 9/1982, 325): "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. [...] Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär. [...] Es ist für die unmittelbar Beteiligten objektiv nicht mehr möglich, den Ausgang eines Rechtsstreits zu kalkulieren. [ ] Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil."Stand der Bearbeitung: 02.01.2023
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